Dein Business · Ratgeber
Du hast eine Idee, ein Angebot, vielleicht schon die ersten Kundinnen – und jetzt? Für die meisten Frauen, die als Coachin, Beraterin oder Kreative starten, ist der Papierkram der Punkt, an dem der Mut ins Stocken gerät. Muss nicht sein. Hier ist der komplette Ablauf, Schritt für Schritt, ohne Steuerberater-Deutsch.
Anders als Gewerbetreibende melden sich Freiberuflerinnen nicht beim Gewerbeamt, sondern ausschließlich beim Finanzamt – das spart dir sogar einen Behördengang. Ob deine Tätigkeit als freiberuflich anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt anhand von § 18 Abs. 1 EStG. Maßgeblich sind die sogenannten Katalogberufe und ihnen „ähnliche“ Tätigkeiten. Nicht deine Berufsbezeichnung zählt, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und deine fachliche Qualifikation.
Optional: Bei internationalen Kundinnen kannst du zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen (Bearbeitung bis zu 2 Monate, online schneller möglich).
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist möglich, wenn dein Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich 25.000 € und im Folgejahr 100.000 € nicht übersteigt. Das bedeutet: keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen, weniger Bürokratie – ideal für den Start. Aber Achtung: Der Verzicht auf die Regelung bindet dich für 5 Jahre. Im Zweifel lieber einmal mehr rechnen als vorschnell wählen.
Zu niedrig geschätzt bringt Nachzahlungen. Zu hoch geschätzt bringt unnötig hohe Vorauszahlungen. Realistisch schätzen schlägt beides.
Neben den gesetzlich genannten Katalogberufen (u. a. Ärztinnen, Anwältinnen, Steuerberaterinnen, Journalistinnen, Künstlerinnen, Lehrende) erkennt das Finanzamt auch vergleichbare Tätigkeiten an – die sogenannten „katalogähnlichen Berufe“. Für genau die Frauen, die WowMoman aufbaut, besonders relevant:
⚠ Wichtig: Bei „ähnlichen Berufen“ gibt es keine automatische Anerkennung – das Finanzamt prüft jeden Fall individuell. Faustregel: Je konzeptioneller, beratender und qualifikationsgebundener deine Tätigkeit, desto eher wird Freiberuflichkeit anerkannt. Im Zweifel lohnt sich eine Rücksprache mit einer Steuerberaterin, bevor du den Fragebogen einreichst.
Seit 2021 ist die elektronische Übermittlung über ELSTER grundsätzlich verpflichtend. Es gibt jedoch eine gesetzliche Ausnahme (§ 150 Abs. 8 AO i. V. m. § 138 Abs. 1b AO): Ist die elektronische Übermittlung für dich unzumutbar („unbillige Härte“), kannst du beim zuständigen Finanzamt einen formlosen Härtefallantrag stellen – schriftlich, per Post, Fax, telefonisch oder persönlich, mit kurzer Begründung. Nach Genehmigung schickt dir das Finanzamt den Papiervordruck zu. Alternativ kann eine Steuerberaterin den Fragebogen stellvertretend über ELSTER einreichen.
Das ist es. Kein Hexenwerk, keine Ausrede mehr. Ein Konto bei ELSTER, ein Formular, eine Frist – und du bist offiziell im Geschäft.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten zur Einordnung deiner Tätigkeit empfiehlt sich der Rat einer Steuerberaterin.
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